Allgemeine Bedingungen Dienstleistungen Verkehrssicherung

Diese Allgemeinen Bedingungen der PUS Verkehrssicherung (im Folgenden - „PUS“ -, vertreten durch den Inhaber Jörg Bönisch, Bischofstraße 2, 82490 Farchant, gelten für alle Verträge über Vermietung und Wartung von Verkehrssicherungseinrichtungen wie Verkehrszeichen, Absperrmaterial, Lichtzeichenanlagen etc. sowie Verkehrssicherungsdienstleistungen zwischen PUS und dem als Unternehmer im Sinne von § 14 BGB handelnden Kunden (im Folgenden: „Kunde“).

Diese Geschäftsbedingungen gelten – sofern nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart wird – auch für alle zukünftigen Geschäftsbeziehungen mit dem Kunden, auch wenn ihre Geltung nicht nochmals ausdrücklich vereinbart wird. Von diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen abweichende Bedingungen des Kunden werden nicht Vertragsbestandteil.

 2. Grundsätzliches

Für alle von PUS mit dem Kunden geschlossenen Verträge gelten folgende gemeinsame Regelungen:

 2.1 Angebot, Vertrag, Rücktritt, Änderungen

Sofern in einem von PUS abgegebenen Vertragsangebot nichts anderes bestimmt ist, hält PUS sich an das Angebot für 14 Tage gebunden.

Der Vertrag gilt auch als entsprechend unserem Angebot abgeschlossen, wenn der Kunde unsere Leistungen unwidersprochen in Anspruch nimmt oder PUS in seinem Einverständnis mit der Leistungserbringung beginnt.

Stellt sich nach Abgabe unseres Angebots heraus, dass darin ein für die Preiskalkulation wesentlicher Irrtum oder Rechenfehler enthalten ist, kann die von diesem Irrtum oder Rechenfehler nachteilig betroffene Vertragspartei vom etwaig auf Basis des Angebots bereits geschlossenen Vertrag innerhalb von zwei Wochen nach Entdeckung des Fehlers oder Irrtums zurücktreten bzw. ist – sofern der Vertrag noch nicht geschlossen ist – an das zu ihren Ungunsten fehlerhafte Angebot nicht gebunden. Die gesetzlichen Rechte zur Anfechtung von Willenserklärungen bleiben hiervon unberührt.

PUS behält sich den Rücktritt vom Vertrag vor für den Fall, dass PUS aufgrund nicht oder nicht ausreichend erfolgter Selbstbelieferung die geschuldete Lieferung oder Leistung voraussichtlich dauerhaft nicht oder nicht wie vereinbart erbringen kann. PUS verpflichtet sich, in diesem Fall den Kunden unverzüglich über das Leistungshindernis zu informieren und dem Kunden etwaig bereits von ihm geleistete Zahlungen unverzüglich zu erstatten. Dies gilt auch für den Fall, dass PUS aufgrund höherer Gewalt oder durch bei Vertragsschluss nicht vorhersehbare, durch zumutbare Aufwendungen nicht zu überwindende Leistungshindernisse voraussichtlich dauerhaft daran gehindert ist, die geschuldete Lieferung oder Leistung wie vereinbart zu erbringen. Dies gilt jedoch nicht, soweit PUS das Leistungshindernis selbst zu vertreten hat.  Nebenabreden und Änderungen des Vertrags einschließlich der Vereinbarung über die aufgehobene Geltung dieser AGB bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Bestätigung einer zu unserer Vertretung berechtigten Person, wenn sie von einer nicht über Vertretungsmacht verfügenden Person für PUS vereinbart wurden

  

2.2 Preise

Die in unseren Angeboten genannten Preise gelten unter dem Vorbehalt, dass die der Angebotsabgabe zugrunde gelegten Auftragsdaten unverändert bleiben. Die Preise verstehen sich ab Geschäftssitz PUS in Farchant zuzüglich jeweils gültiger Mehrwertsteuer, Verpackung, Fracht und Versicherung.

Für den Einsatz von Fahrzeugen wird nach unserer Wahl der Kilometersatz oder eine Pauschalgebühr gemäß unserer jeweils gültigen Preisliste berechnet.

Auf- oder Abbautage sowie Anlieferungs- oder Rückgabetage gelten für Abrechnungszwecke als volle Tage. Dies gilt nicht, wenn und soweit PUS an demselben Tag das auf- bzw. abgebaute Material für andere Aufträge verwenden und in Rechnung stellen kann.

Auslagen werden von PUS in vollem Umfang an den Kunden weiterbelastet. Das gilt nicht, soweit die Auslagen von PUS zu vertreten sind oder weder notwendig noch sinnvoll waren und nicht von einem mutmaßlichen Einverständnis des Kunden gedeckt sind.

Sofern durch außergewöhnliche Umstände, die bei Vertragsschluss nicht erkennbar waren und nicht von PUS zu vertreten sind, zusätzliche Kosten entstehen, ist PUS berechtigt, diese an den Kunden weiter zu berechnen. Werden hinsichtlich eines am Ort der Aufstellung erforderlichen Netzanschlusses zusätzliche Maßnahmen erforderlich, so hat der Kunde die entstehenden Kosten zu tragenUnsere regulären Arbeitszeiten sind montags bis donnerstags von 8:00 Uhr bis 17:00 Uhr und freitags von 8:00 Uhr bis 12:00 Uhr. Außerhalb dieser Zeit durchgeführte Arbeiten, insbesondere montags bis freitags in der Zeit von 18:00 Uhr bis 07:00 Uhr des nächsten Tages, werden nach Aufwand mit entsprechenden Überstunden-, Nacht- bzw. Feiertagszuschlägen gemäß unserer jeweils gültigen Preisliste berechnet.

Falls PUS vereinbarungsgemäß die Verkehrssicherungspflicht übernimmt, ist PUS berechtigt, den dadurch entstehenden Zeitaufwand, insbesondere für regelmäßige Kontrollen, entsprechend unserer jeweils gültigen Preisliste in Rechnung zu stellen. 

2.3 Zahlungsbedingungen

Wenn nichts anderes vereinbart oder in der Rechnung bestimmt ist, sind unsere Rechnungen innerhalb von 10 Werktagen ab Rechnungsdatum ohne Abzug zahlbar. Sollte der Zugang der Rechnung beim Kunden nachweislich weniger als 7 Tage vor dem vorgenannten Zahlungsdatum erfolgen, verlängert sich die Zahlungsfrist auf das 7 Tage nach tatsächlichem Zugang der Rechnung liegende Datum. Der Kunde ist verpflichtet, uns in diesem Fall hiervon unverzüglich nach Rechnungserhalt zu unterrichten.

 Zahlungen haben stets ohne Abzug zu erfolgen. Soweit ein Dauerschuldverhältnis ohne Befristung oder mit einer Laufzeit von mehr als einem Monat vorliegt, ist PUS nach unserem Ermessen berechtigt, monatliche, viertel- oder halbjährliche Zwischenabrechnungen zu erteilen, die auch im Voraus erfolgen können und für die dieselben Regelungen gelten wie für reguläre (Schluss-) Rechnungen.

Skontoabzüge oder Sicherheitseinbehalte des Kunden sind ohne unsere schriftliche  Zustimmung unzulässig.

PUS ist berechtigt, Vorauskasse bzw. Sicherheitsleistungen bis zur Höhe des für die Vertragslaufzeit vereinbarten Mietzinses bzw. der vereinbarten Vergütung für Leistungen zu verlangen.

Bei Zahlungsverzug des Kunden ist PUS berechtigt, Verzugszinsen gemäß den gesetzlichen Bestimmungen zu fordern, mindestens jedoch in Höhe von 9% punkten über dem gesetzlichen Basiszinssatz p.a. Im Falle einer nach Fälligkeit des unbeglichenen Zahlungsanspruchs erfolgenden Mahnung des Kunden sind wir zur Erhebung von pauschalen Mahnspesen in Höhe von 10,00 € berechtigt. Die Geltendmachung weiterer Aufwendungen und Schäden bleibt vorbehalten. Bei Zahlungsverzug und begründeten Zweifeln an der Zahlungsfähigkeit oder Kreditwürdigkeit des Kunden sind wir - unbeschadet unserer sonstigen Rechte – befugt Sicherheiten oder Vorauszahlungen für ausstehende Lieferungen zu verlangen und sämtliche Ansprüche aus der Geschäftsverbindung sofort fällig zu stellen.

2.4 Lieferzeiten

Lieferzeiten sind von PUS so angegeben, dass sie bei gewöhnlichem Geschäftsablauf eingehalten werden. Sie stehen unter dem Vorbehalt unserer rechtzeitigen Selbstbelieferung. Als Beginn der Lieferfrist ist der Zeitpunkt anzusehen, an dem die Bestellung endgültig geklärt ist und von PUS bestätigt wurde. 

2.5 Gefahrenübergang

Die Gefahr geht mit dem ordnungsgemäßen Absenden, bei Kombination mit Dienstleistungen, mit Aufstellen der Ware auf den Kunden über. Das gilt auch dann, wenn ausnahmsweise frachtfreie Anlieferung vereinbart wurde. Bei Abholung durch den Kunden oder einen von ihm beauftragten Dritten geht die Gefahr mit der Übergabe an den Kunden oder den von ihm beauftragten Dritten, spätestens jedoch mit dem Verlassen unserer Betriebsstätte auf den Kunden über. 

2.6 Ladungssicherung

Bei Abholung durch den Kunden oder einen von ihm beauftragten Dritten ist stets der Abholer für die Sicherung der Ladung und die Zulässigkeit des Ladegewichts verantwortlich. Die Ware wird von PUS nur auf dem Fahrzeug des Abholers platziert. Wir sind nicht Verlader i.S.d. § 412 HGB. Die beförderungs- und betriebssichere Befestigung der Ware nach dem jeweils geltenden Stand der Ladungssicherungstechnik erfolgt ausschließlich durch den Kunden bzw. den von ihm beauftragten Abholer, der entsprechend geschultes Personal zu stellen hat. Der Kunde bzw. Abholer stellt die erforderlichen Ladungssicherungsmittel. Eine Kontrolle der vom Kunden bzw. Abholer oder seinen Erfüllungs- bzw. Verrichtungsgehilfen durchgeführten Ladungssicherung durch uns erfolgt nicht. Für Schäden, die auf ungenügende Ladungssicherung zurückzuführen sind, übernehmen wir keine Haftung. Der Kunde stellt uns von allen Ansprüchen Dritter wegen fehlender oder unzureichender Ladungssicherung in dem Umfang frei, in dem er die Entstehung solcher Ansprüche zu vertreten hat. 

2.7 Haftungsbeschränkung 

PUS haftet – gleich aus welchem Rechtsgrund – nicht für aufgrund von einfacher Fahrlässigkeit von uns, unseren Organen, Vertretern, Angestellten, Mitarbeitern, Beauftragten, Subunternehmern, Verrichtungs- oder Erfüllungsgehilfen etwaig verursachte Schäden und/oder Aufwendungen des Kunden. Dies gilt nicht für Ansprüche des Kunden wegen der Verletzung von wesentlichen Pflichten, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags erst ermöglicht und auf deren Erfüllung der Kunde daher regelmäßig vertrauen darf (wesentliche Vertragspflichten / Kardinalpflichten).

Im Fall der einfach fahrlässigen Verletzung der zuvor genannten wesentlichen Vertragspflichten durch PUS, unsere Organe, Vertreter, Angestellten, Mitarbeiter, Beauftragten, Subunternehmer, Verrichtungs- oder Erfüllungsgehilfen ist eine etwaige Haftung unsererseits für sämtliche Schadens- und/oder Aufwendungsersatzansprüche des Kunden, ohne Rücksicht auf ihre Rechtsnatur, der Höhe nach auf den vertragstypischen vorhersehbaren Schaden begrenzt.

PUS haftet bei einfacher Fahrlässigkeit nicht für entgangenen Gewinn, indirekte Schäden oder Folgeschäden.

Die vorstehenden Haftungsausschlüsse bzw. Haftungsbegrenzungen gelten nicht für etwaige Ansprüche wegen der Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit oder für nicht abdingbare Ansprüche aus dem Produkthaftungsgesetz.

Soweit unsere Haftung nach den vorstehenden Regelungen ausgeschlossen oder beschränkt ist, gilt dasselbe entsprechend auch für die etwaige eigene Haftung unserer Organe, Vertreter, Angestellten, Mitarbeiter, Beauftragten, Subunternehmer, Verrichtungs- oder Erfüllungsgehilfen aus demselben Haftungsgrund 

3. Abtretung, Aufrechnung

PUS ist berechtigt, Forderungen gegen den Kunden an Dritte abzutreten und mit allen uns gegen den Kunden zustehenden Forderungen gegen etwaige Gegenforderungen des Kunden gegen uns aufzurechnen.  Der Kunde hingegen darf seine Ansprüche gegen PUS nur mit unserer ausdrücklichen Zustimmung an Dritte abtreten. Der Kunde kann nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderungen gegen unsere Forderungen aufrechnen. 

4. Erfüllungsort

Sofern nicht anders vereinbart, ist Erfüllungsort für Lieferung, Zahlung und Leistung der Standort von PUS. 

5. Besondere Regelungen für Verträge über Gebrauchsüberlassung (insbesondere Mietverträge)

Für Verträge über eine Gebrauchsüberlassung von Sachen ohne deren Übereignung, insbesondere Vermietung (diese Verträge werden im Folgenden zusammenfassend als „Überlassungsverträge“, die betroffenen Sachen zusammenfassend als „überlassene Sachen“ bezeichnet), gelten folgende Regelungen:

 5.1 Kündigung

Eine ordentliche Kündigung unbefristeter Überlassungsverträge hat der Kunde PUS gegenüber spätestens 8 Tage vor dem gewünschten Abbautag zu erklären, wenn nicht eine hiervon abweichende Kündigungsfrist vereinbart ist. Das beiderseitige Recht zur außerordentlichen Kündigung aus wichtigem Grund bleibt unberührt. 

5.2 Außerordentliche Kündigung

PUS ist berechtigt, den Überlassungsvertrag fristlos zu kündigen, wenn hierfür ein wichtiger Grund vorliegt. Als zur fristlosen Kündigung berechtigender wichtiger Grund ist es insbesondere anzusehen, wenn, der Kunde an einen Dritten die überlassene Sache vertragswidrig weitervermietet oder sie ihm sonst wie überlässt oder Rechte aus diesem Vertrag an Dritte abzutreten oder Dritten Rechte irgendwelcher Art an der überlassenen Sache vertragswidrig einzuräumen versucht oder - die überlassene Sache durch Vernachlässigung der dem Kunden obliegenden Obhuts- und Sorgfaltspflichten erheblich gefährdet ist, sofern der Kunde einer vorangegangenen Aufforderung durch PUS zur Abhilfe innerhalb einer ihm von uns gesetzten, angemessenen Frist nicht nachgekommen ist, wobei als angemessene Frist im Regelfall eine Frist von 10 Tagen anzusehen ist.

Diese Frist gilt nicht, wenn für das Eigentum von PUS Gefahr im Verzug anzunehmen ist. 

6. Kosten und Preise, Zahlungsbedingungen

Der aus dem Angebot bzw. aus der jeweils gültigen Preisliste ersichtliche Mietpreis versteht sich ohne Anlieferungs- und Einrichtungskosten. Erfolgt die Anlieferung der überlassenen Sache und deren Einrichtung durch uns, so wird jede Monteurstunde sowie die An- und Abfahrt mit dem Pkw bzw. Lkw gesondert in Rechnung gestellt oder ein Pauschalbetrag vereinbart.

Können überlassene Sachen nicht pünktlich zum Vertragsende abgebaut werden, hat der Kunde die Kosten der weiteren Überlassung zu den vereinbarten Preisen zu tragen, es sei denn, PUS hat die Verzögerung zu vertreten. Vorstehende Regelung gilt entsprechend bei vereinbarten Pauschalpreisen, die dann im Verhältnis zwischen tatsächlicher und vereinbarter Überlassungsdauer erhöht werden. Etwaig uns zustehende Schadensersatzansprüche bleiben von den vorstehenden Regelungen dieser Klausel unberührt.

7. Gewährleistung

7.1 Vertraglich geschuldeter Zustand

Überlassene Gegenstände, insbesondere verkehrstechnische Einrichtungen wie Verkehrssicherungswände, Lichtzeichenanlagen oder Beschilderungen dürfen bei Überlassung an den Kunden gebrauchsbedingte Abnutzungsspuren aufweisen, soweit diese keine Funktionsbeeinträchtigungen zur Folge haben, ist hierin kein Mangel zu sehen.

 7.2 Elektroerzeugnisse

Bei Elektroerzeugnissen gelten die Vorschriften des Verbandes Deutscher Elektrotechniker (VDE), soweit sie für die Sicherheit der überlassenen Sachen in Betracht kommen.

 7.3. Schadensersatz

Dem Kunden stehen gegen PUS keine Schadens- oder Aufwandsersatzansprüche wegen etwaiger anfänglich vorliegender Mängel der überlassenen Sache zu, es sei denn, uns trifft ein Verschulden.

Sollte ein Mangel an der überlassenen Sache vorliegen, der gesetzliche Gewährleistungsansprüche des Kunden begründet, darf PUS zunächst entweder die mangelhafte Sache gegen eine gleichartige mangelfreie Sache austauschen oder den Mangel beseitigen (Nacherfüllung). Im Falle eines Fehlschlagens der Nacherfüllung ist der Kunde berechtigt, den Mietzins zu mindern oder vom Vertrag zurückzutreten. Schadensersatzansprüche des Kunden wegen Mängeln der überlassenen Sache sind ausgeschlossen, soweit dies rechtlich zulässig ist

7.4 Zustand bei Rückgabe

An PUS zurückgegebene überlassene Sachen, die bei Überlassung noch nicht vorhanden gewesene Beschädigungen oder Verschmutzungen aufweisen, werden zu Lasten des Kunden gemäß unserem jeweils geltenden Stundenverrechnungssatz laut Preisliste gereinigt und ausgebessert bzw. erforderlichenfalls (bei nicht mehr bestehender und durch Ausbesserung nicht mehr in wirtschaftlich sinnvoller Weise herstellbarer voller Weiterverwendungsmöglichkeit der überlassenen Sache) unter Weiterbelastung der Wiederbeschaffungskosten an den Kunden durch Wiederbeschaffung ersetzt. Der Kunde hat in letzterem Fall nach erfolgter Zahlung das Recht, Übereignung der nicht mehr verwendbaren Sachen zu verlangen und diese auf eigene Kosten bei uns abzuholen. Eine entsprechende Übernahmeabsicht des Kunden ist uns unverzüglich nach Kenntnis über den vorgesehenen Austausch mitzuteilen; die Zahlung und Abholung hat unverzüglich, spätestens innerhalb von 10 Tagen nach Zugang unserer Rechnung über die Wiederbeschaffungskosten zu erfolgen. Nach Ablauf dieser Frist sind wir nicht mehr verpflichtet, die ausgetauschten Teile zur Abholung durch den Kunden aufzubewahren.

Für abhanden gekommene Gegenstände und Materialien, die keine Verbrauchsmaterialien sind, haftet der Kunde bis zur Höhe des Wiederbeschaffungswertes. 

7.5 Mängel

Die vorstehenden Regelungen gelten ausdrücklich nicht, soweit etwaige Mängel arglistig von uns gegenüber dem Kunden verschwiegen wurden (§ 536d BGB); in diesem Fall richten sich die Gewährleistungsansprüche des Kunden nach den gesetzlichen Bestimmungen.

Sollten Schadensersatzansprüche und/oder Aufwendungsersatzansprüche des Kunden wegen Mängeln bestehen, gelten für diese Ansprüche die Haftungsbeschränkungsregelungen dieser Bedingungen. Dies gilt jedoch nicht, soweit etwaige Mängel arglistig von uns gegenüber dem Kunden verschwiegen wurden (§ 536d BGB); in diesem Fall richten sich die Schadens- und Aufwendungsersatzansprüche des Kunden nach den gesetzlichen Bestimmungen. Gewährleistungsansprüche gegen uns stehen nur dem Kunden zu und sind nicht übertragbar.

 

7.6 Behördliche Genehmigungen, Netzanschlüsse o.ä.

Für die Einholung behördlicher Genehmigungen zum Aufstellen und Betreiben überlassener Sachen ist ausschließlich der Kunde (auf eigene Kosten) verantwortlich.

Ist ein Netzanschluss erforderlich, so hat der Kunde für dessen rechtzeitige Bereitstellung zu sorgen und die Anschluss- und Betriebskosten zu tragen. Die Abrechnungen werden vom Kunden direkt mit dem Stromlieferanten bzw. Elektrizitätswerk abgewickelt.

7.7 Sorgfalts- und Anzeigepflichten; Betriebsstörungen

Der Kunde hat für die Dauer der Mietzeit die Aufsichtspflicht und trägt das Verlust- und Beschädigungsrisiko. Überlassene Sachen sind vom Kunden pfleglich zu behandeln und - soweit nicht anders vereinbart – auf eigene Kosten des Kunden entsprechend zu warten. Beschädigungen sind PUS unverzüglich anzuzeigen. Betriebsstörungen an überlassenen Sachen sind PUS unverzüglich anzuzeigen. Die Kosten für die Beseitigung hat der Kunde zu tragen (soweit sie nicht durch einen etwaig bestehenden Wartungsvertrag abgedeckt sind), es sei denn, die Betriebsstörung ist von PUS zu vertreten. Von etwaigen Ersatzansprüchen Dritter, die durch Betriebsstörungen verursacht wurden, hat der Kunde PUS freizustellen, soweit die Betriebsstörung von dem Kunden zu vertreten ist.

7.8 Verhältnis zu Dritten

Der Kunde darf ohne vorherige Zustimmung von PUS die überlassene Sache weder an Dritte weitervermieten oder sie Dritten sonst wie überlassen noch Rechte aus dem Vertrag abtreten oder Rechte irgendwelcher Art an der überlassenen Sache einräumen.

Sollte ein Dritter durch Beschlagnahme, Pfändung usw. Rechte an der überlassenen Sache zu begründen versuchen oder geltend machen, so ist der Kunde verpflichtet, PUS unverzüglich Anzeige zu machen und den Dritten unverzüglich schriftlich über unser Eigentumsrecht an der überlassenen Sache in Kenntnis zu setzen. Kommt der Kunde dieser Verpflichtung schuldhaft nicht nach, haftet er PUS für den daraus entstehenden Schaden 

8. Besondere Regelungen für Verträge über Verkehrssicherungsdienstleistungen

Für Dienstleistungs- oder Werkverträge über Verkehrssicherungsleistungen gelten folgende besondere Regelungen

 8.1 Verkehrsabsicherungspflicht; Veränderungen der Sicherheitseinrichtungen; Betriebsstörungen

Die Pflicht zur Verkehrsabsicherung von Baustellen etc. obliegt, wenn nichts anderes vereinbart ist, ausschließlich dem Kunden. Bei vereinbarter Übernahme durch PUS sind Art, Häufigkeit und Zeitpunkte der durchzuführenden Kontrollen, soweit nicht gesetzlich zwingend vorgegeben, einvernehmlich festzulegen.

Veränderungen der Sicherungseinrichtungen, Standortwechsel und/oder Umsetzungen von Sicherungseinrichtungen  werden ausschließlich von PUS durchgeführt und bedürfen stets - notfalls im Nachgang - der schriftlichen Bestätigung (Anordnung) der zuständigen Behörde. Der Kunde darf diese Maßnahmen nur mit ausdrücklichen vorherigen Zustimmung von PUS selbst vornehmen. Werden Sicherungseinrichtungen von ihrem Standort entfernt, so hat der Kunde unverzüglich für eine ordnungsgemäße Absicherung zu sorgen und PUS unverzüglich in Kenntnis zu setzen. Anfallende Mehrkosten gehen zu Lasten des Kunden.

Betriebsstörungen an den Sicherungseinrichtungen sind PUS unverzüglich anzuzeigen. Die Kosten für die Beseitigung hat der Kunde zu tragen (soweit sie nicht durch einen etwaig bestehenden Wartungsvertrag abgedeckt sind), es sei denn, die Betriebsstörung ist von PUS zu vertreten. Von etwaigen Ersatzansprüchen Dritter, die durch Betriebsstörungen verursacht wurden, stellt der Kunde PUS frei, soweit die Betriebsstörung von dem Kunden zu vertreten ist 

8.2 Preise, Kosten und Zahlungsbedingungen

Soweit nicht anders vertraglich vereinbart, erfolgt die Berechnung von Verkehrssicherungsleistungen gemäß jeweils gültiger Preisliste. Zusätzliche Leistungen und Kosten, insbesondere für behördliche Genehmigungen, gesetzlich bzw. laut Ausschreibung vorgeschriebene Abnahmen sowie die dazu notwendigen Planungsunterlagen und Dokumente, werden von PUS gemäß Preisliste gesondert berechnet.

Gleiches gilt für zusätzliche Kosten aufgrund von bei Vertragsabschluss nicht erkennbaren und von PUS nicht zu vertretenden Umständen, insbesondere bei zusätzlichen behördlichen Anordnungen und bei vom Vertrag abweichenden und von uns erfüllten Wünschen des Kunden, insbesondere nach Änderung vereinbarter Fristen bei Verkehrssicherungs- und Serviceleistungen.

8.3 Sonstiges

PUS ist berechtigt, die übernommenen Verpflichtungen auf Subunternehmen zu übertragen.

Bei Elektroerzeugnissen gelten die Vorschriften des Verbandes Deutscher Elektrotechniker (VDE), soweit sie für die Sicherheit der Lieferungen und Leistungen in Betracht kommen. 

9. Schlussbestimmungen 

Auf alle Rechtsbeziehungen zwischen PUS und dem Kunden, in die diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen einbezogen sind, findet ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland (unter Ausschluss des Kollisionsrechts) Anwendung. Das Wiener UN-Übereinkommen über den Internationalen Warenverkauf vom 11.04.1980 (UN-Kaufrecht, CISG) einschließlich seiner Nachfolgeregelungen findet keine Anwendung.

Soweit der Kunde Kaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist, ist Gerichtsstand für alle sich aus dem Vertragsverhältnis unmittelbar oder mittelbar ergebenden Streitigkeiten Garmisch-Partenkirchen. PUS ist sind jedoch alternativ auch berechtigt, den Kunden an seinem allgemeinen Gerichtstand zu verklagen.

Sollten einzelne Bestimmungen dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen nichtig oder rechtsunwirksam sein oder werden, so wird die Rechtsgültigkeit der anderen Bedingungen davon nicht berührt. Die Vertragsparteien verpflichten sich für diesen Fall, anstelle der unwirksamen eine rechtswirksame Regelung treffen, die der unwirksamen Regelung im Hinblick auf die damit beabsichtigte, wirtschaftliche Wirkung möglichst nahe kommt.

Stand 02/2022

E-Mail
Anruf