Allgemeine Mietbedingungen der PUS
Inhaber: Jörg Bönisch * Vermietung Vertrieb und Service * Bischofstr. 2 * 82490 Farchant
Tel.: 08821-68338 * www.pus-baumaschinen.de * Email: paddels@paddels.de * ID-Nr. DE 216191497
1. Allgemeines, Geltungsbereich
1.1 Die vorliegenden allgemeinen Mietbedingungen gelten für alle zukünftigen Angebote und Mietverträge zur Vermietung sowie für alle damit in Zusammenhang stehenden Geschäfte von Baumaschinen, Baugeräten und Industriemaschinen und Anhänger zwischen der Firma PUS Baumaschinen & Anhänger, vertreten durch den Inhaber Jörg Bönisch, Bischofsstraße 2, 82490 Farchant,(nachfolgend „PUS“ genannt) und dem Kunden („Mieter“ genannt).
Es werden die beim jeweiligen Vertragsschluss gültigen Preise gemäß der jeweils aktuellen Preisliste von PUS zu Grunde gelegt.
1.2 Mietgegenstand im Sinne dieser Mietbedingungen ist jeder einzelne Gegenstand, den PUS dem Mieter in Erfüllung eines gesondert abzuschließenden Mietvertrages überlässt.
1.3 Entgegenstehende oder von diesen Mietbedingungen abweichende allgemeine Geschäftsbedingungen des Mieters erkennt PUS nicht an, es sei denn, PUS hat ihrer Geltung ausdrücklich schriftlich zugestimmt. Die Mietbedingungen von PUS gelten auch dann, wenn PUS in Kenntnis entgegenstehender oder von seinen Mietbedingungen abweichender allgemeiner Geschäftsbedingungen des Mieters die Vermietung an den Mieter vorbehaltlos ausführt.
1.4 Im Einzelfall getroffene individuelle Vereinbarungen der Parteien einschließlich Nebenabreden, Ergänzungen und Änderungen haben in jedem Fall Vorrang vor diesen Mietbedingungen. Die individuelle Vereinbarung bedarf der Schriftform.
1.5 Hinweise auf die Geltung gesetzlicher Vorschriften in diesen Mietbedingungen haben nur klarstellende Bedeutung. Auch ohne eine derartige Darstellung gelten daher die gesetzlichen Vorschriften, soweit sie in diesen Mietbedingungen nicht unmittelbar abgeändert oder ausdrücklich ausgeschlossen werden.
2. Vertragsschluss und Übergabe
2.1 Ein Vertrag kommt erst durch Unterzeichnung der Auftragsbestätigung durch den Mieter oder durch die tatsächliche Übergabe oder vereinbarte Anlieferung des Mietgegenstandes durch PUS an den Mieter zustande. Die Auftragsbestätigung bestimmt Inhalt und Umfang der vertraglichen Leistungen des Vermieters.
2.2 PUS ist berechtigt, dem Mieter statt des bestellten Mietgegenstandes einen funktionell gleichwertigen Mietgegenstand zu überlassen.
2.3 Mündliche Angebote und Kostenvoranschläge von PUS sind unverbindlich.
2.4 Die Übergabe des Mietgegenstandes erfolgt bei PUS, bei der die Anmietung durch den Mieter erfolgt ist, oder an einem in der Auftragsbestätigung angegebenen Ort, sofern dieser vom Firmensitz von PUS abweicht.
2.5 Soweit nichts Abweichendes vereinbart ist, stellt PUS den Mietgegenstand in betriebsbereitem Zustand zur Abholung bereit. Der Transport des Mietgegenstandes ist ausschließlich Aufgabe des Mieters. Nur nach vorheriger schriftlicher Vereinbarung mit PUS übernimmt dieser oder ein vom Vermieter beauftragter Spediteur auf Kosten des Mieters den Transport des Mietgegenstandes.
2.6 Der Mietgegenstand weist nur die im Übergabeprotokoll aufgeführten Mängel auf. Der Mieter oder ein Beauftragter hat jederzeit die Möglichkeit den Mietgegenstand vor der Übernahme zu besichtigen und zu untersuchen.
2.7 Bei der Übergabe des Mietgegenstandes erfolgt eine kostenlose Einweisung durch das Personal von PUS.

2.8 PUS kommt mit der Übergabe des Mietgegenstandes nur dann in Verzug, wenn der Mieter PUS unter Fristsetzung zur Leistung aufgefordert hat. 


3. Mängel und Haftung

3.1 PUS übernimmt keine Haftung dafür, dass der Mieter den vertragsgemäß zur Verfügung gestellten Mietgegenstand nach seinen Vorstellungen und zu dem von ihm geplanten Zweck verwenden kann.
3.2 Mit Abholung oder gleichstehenden Übergabe an den Mieter bzw. an dessen Beauftragten geht die Verantwortung und die Gefahr auf den Mieter über. Soweit der Hin- und Rücktransport vereinbart ist, geht die Gefahr der Beschädigung oder des zufälligen Untergangs des Mietgegenstandes mit dem Zeitpunkt der Versendung des Mietgegenstandes auf den Mieter über.
3.3 Eine verschuldensunabhängige Haftung für Mängel bei Übergabe, die PUS nicht zu vertreten hat, ist nicht möglich.
3.4 PUS haftet für Mängel am Mietgegenstand bis zur Übergabe bzw. bis zum Versenden des Mietgegenstandes aufgrund ausdrücklicher Vereinbarung mit dem Mieter. Stellt sich bis zu diesem Zeitpunkt ein Mangel an der Mietsache heraus, übernimmt der Vermieter die Mangelbeseitigung auf eigene Kosten. Stellen sich nachträglich Mängel heraus, die schon bei Übergabe vorhanden waren, gilt Ziffer 3.3 gleichlautend.
3.5 Im Übrigen ist die Haftung von PUS ausgeschlossen. Dies gilt nicht für Schäden aus grob fahrlässigem oder vorsätzlichem Verhalten. Dies gilt ebenfalls nicht für Verletzungen des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, soweit diese auf einer fahrlässigen oder vorsätzlichen Pflichtverletzung des Vermieters oder einer vorsätzlichen oder fahrlässigen Pflichtverletzung eines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen des Vermieters beruhen. Die Haftung ist ebenfalls nicht ausgeschlossen für sonstige Schäden, die auf einer grob fahrlässigen Pflichtverletzung von PUS oder auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung eines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen von PUS beruhen.
4. Pflichten des Mieters
4.1 Der Mietgegenstand darf nur zu den vereinbarten Arbeiten und an dem vereinbarten Ort genutzt werden.
4.2 Der Mieter ist ohne vorherige Zustimmung von PUS nicht berechtigt, den Mietgegenstand einem Dritten zu überlassen. Ebenso bedarf die Untervermietung vorheriger Zustimmung.
4.3 Der Mieter verpflichtet sich den Mietgegenstand nur durch eingewiesenes und geschultes Personal bedienen zu lassen. 4.4 Der Mieter verpflichtet sich vor Einsatz den Mietgegenstand zu überprüfen und v.a. das Motoren- und Hydrauliköl sowie Wasserstände an Batterie und Kühlung zu kontrollieren. Schäden am Mietgegenstand, die durch Missachtung der vorstehenden Regelung und Überwachungspflicht entstehen, trägt der Mieter. Dem Mieter ist untersagt, das Arbeitsgerät bei Spritz-, Maler-, Schweiß-, Trenn- und Abbrucharbeiten ohne Abdeckung und Schutzvorrichtungen zu verwenden. Sandstrahlarbeiten sind mit keinem der Mietgeräte des Vermieters durchzuführen. Etwaige Instandsetzungskosten sowie Reinigungskosten trägt der Mieter. Dem Mieter bleibt der Nachweis offen, dass PUS kein oder ein geringerer Schaden entstanden ist. 

4.5 Der Mieter trägt Verantwortung, dass das Gerät für den von ihm vorgesehenen Einsatz geeignet ist. Weiterhin trägt er Sorge für den freien Zugang zu Grundstücken und Räumen für An- und Abtransport sowie Servicearbeiten am Gerät. Den gefahrlosen Einsatz vor Ort bzgl. Einsatz und Gewichtsbeschränkungen, Bodenverhältnissen und Umwelt sind vom Mieter zu prüfen.  
4.6 Bei einem Defekt während des Einsatzes ist das Gerät sofort stillzulegen und PUS unverzüglich zu informieren.  
4.7 Diebstahl/Verlust oder Beschädigung des Mietgegenstandes hat der Mieter PUS unverzüglich anzuzeigen. Der Mieter ist verpflichtet PUS bei weiterer Bearbeitung und Aufklärung des Schadenfalls bestmöglich zu unterstützen.  
4.8 Verstößt der Mieter schuldhaft gegen die vorstehenden Bestimmungen zu 4.1 bis 4.7, ist PUS berechtigt dem Mieter den daraus resultierenden Mehraufwand bzw. Schaden in Rechnung zu stellen.

5. Mietpreis und Zahlung
5.1 Alle Preisangaben verstehen sich zuzüglich der jeweils genannten Umsatzsteuer.
5.2 Der Mietberechnung liegt eine Arbeitszeit bis zu 8 Std. täglich zu Grunde. Die Abrechnung erfolgt auf Basis der Fünf-Tage-Woche (Montag – Freitag). Wochenendarbeiten, zusätzliche Arbeitsstunden und erschwerte Einsätze sind dem Vermieter anzuzeigen. Sie werden gesondert berechnet.
5.3 PUS darf sich vorbehalten, die Abrechnungsart der jeweiligen Mietmaschine anzupassen.
5.4 Rechnungsstellungen erfolgen jeweils zum 15. oder 30. eines jeden Monats, sowie bei Mietende. Vorbehaltlich abweichender schriftlicher Vereinbarungen sind die Rechnungen von PUS innerhalb von 10 Tagen ohne Abzug zahlbar. Die Zahlung erfolgt kostenfrei auf das angegebene Konto von PUS oder durch Barzahlung.
5.5 PUS kann vor Übergabe des Mietgegenstandes einen Vorschuss in Höhe des geschätzten Mietzinses verlangen.
5.6 Kommt der Mieter mit der Zahlung des vereinbarten Mietzinses nach Ablauf von 10 Tagen nach Rechnungsstellung und -zugang in Verzug, gilt § 288 BGB entsprechend. Die Geltendmachung eines höheren Verzugsschadens bleibt unbeschadet.
5.7 Der Mieter kann nur mit solchen Gegenansprüchen gegen Mietzinsforderungen von PUS aufrechnen, die durch PUS nicht bestritten oder rechtskräftig festgestellt wurden.
5.8 Zahlungen des Mieters werden ausschließlich nach der Maßgabe des § 366 BGB angerechnet, unabhängig von einer Zahlungsbestimmung des Mieters. Eine eventuell geleistete Kaution kann PUS nach Ablauf der Mietzeit mit noch offenen Forderungen aufrechnen.

 6. Sicherheitsleistungen

6.1 PUS ist berechtigt, vor Übergabe des Mietgegenstandes oder später eine Sicherheit für die Dauer der Vermietung zu fordern. Die Sicherheit ist nach Beendigung des Mietverhältnisses vorbehaltlich einer Verrechnung zurückzuerstatten.

6.2 Zur Sicherung aller gegenwärtigen und künftigen Forderungen von PUS aus der Geschäftsbeziehung, tritt der Mieter an PUS seine gegenwärtigen und zukünftigen Forderungen gegen die Auftraggeber ab, für die der Mieter den Mietgegenstand einsetzt. Forderungen, die dem verlängerten Eigentumsvorbehalt eines Lieferanten des Mieters unterliegen, gehen in dem Zeitpunkt auf den Vermieter über, in dem sie nicht mehr durch verlängerten Eigentumsvorbehalt erfasst sind. PUS nimmt diese Abtretung an. Auf Verlangen wird der Mieter PUS eine Liste abgetretener Forderungen einschließlich deren Höhe, Fälligkeit sowie der Anschrift des Auftraggebers des Mieters (Drittschuldner) übergeben. PUS ist zur Freigabe der Rechte aus der Sicherheitsabtretung verpflichtet, sobald er wegen aller Ansprüche gegen den Mieter befriedigt ist. PUS ist zur anteiligen Freigabe verpflichtet, soweit der realisierbare Wert der abgetretenen Forderungen zuzüglich des realisierbaren Wertes anderer Sicherungsrechte von PUS die gesicherten Ansprüche um mehr als 20% übersteigt.

6.3 PUS ist bei Vorliegen eines wichtigen Grundes, v.a. wenn der Mieter Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über sein Vermögen stellt oder seinen Zahlungsverpflichtungen aus dem jeweiligen Rechtsgeschäften schuldhaft nicht nachkommt, berechtigt, die Sicherungsabtretung gegenüber den Drittschuldnern offenzulegen, über die abgetretenen Forderungen zu verfügen und diese dem Auftraggeber des Mieters einzuziehen. Zur Offenlegung der Sicherungsabtretung, zur Verfügung über bzw. zur Einziehung der sicherungshalber abgetretenen Forderungen ist PUS erst nach einer vorherigen Androhung und Setzung einer angemessenen Nachfrist berechtigt. Diese Frist muss so bemessen sein, dass der Mieter Einwendungen erheben oder die geschuldeten Beträge zahlen kann. Einer Fristsetzung bedarf es im Falle einer Zahlungseinstellung des Mieters oder des Antrages auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Mieters nicht.

7. Maschinenbruchversicherung (MBV)
7.1 Sofern der Mieter mit PUS über den Mietgegenstand eine Maschinenbruchversicherung abgeschlossen hat, ist im Versicherungsfall die im Mietvertrag vereinbarte Selbstbeteiligung der Maschinenbruchversicherung, sofern der tatsächlich angefallene Schaden den vereinbarten Selbstbehalt nicht übersteigt, der tatsächlich angefallene Schaden vom Mieter zu tragen. Der Mieter haftet maximal auf den vereinbarten Selbstbehalt je Schadensfall. Der Mieter haftet maximal auf den vereinbarten Selbstbehalt von 2.500,00 € je Schadensfall. 
7.2 Nicht in der MBV enthalten sind: Alkoholeinfluss des Fahrers, Umweltschäden, Endreinigung, Reifenreparaturen und Reifenersatz sowie Schäden bei unsachgemäßer Bedienung.
7.3 Für Schäden, die von Selbstfahrern durch Bedienfehler mit dem Gerät Dritten zugefügt werden, haftet ausschließlich der Mieter. Er stellt insoweit PUS von jeglicher Haftung frei.

8. Verlängerung der Mietzeit
Benutzt der Mieter das Mietgerät länger als vereinbart oder wird eine Verlängerung vor Ablauf des Mietvertrages vereinbart, so wird für jede weitere Schicht eine zusätzliche Gebühr in Höhe der vereinbarten Tagesmiete erhoben und berechnet. Bei der Abrechnung von Tagen wird von PUS eine Fünf-Tage-Nutzung ohne Samstage, Sonn- und Feiertage angenommen. Im Zweifel gelten die Aufzeichnungen des bordeigenen Aufzeichnungsgerätes, soweit in der Mietsache vorhanden.

 9. Mietzeit / Rückgabe des Mietgegenstandes
9.1 Die Mietzeit endet mit Ablauf des Tages, der zwischen den Parteien vereinbart ist. Freimeldungen sind PUS mindestens 24 Stunden vor Mietende anzuzeigen.
9.2 Ist die Mietzeit nicht bestimmt, so endet die Mietdauer mit Ablauf des Tages, zu dem der Mietgegenstand in der Niederlassung von PUS zurückgegeben wird.
9.3 Ist der Hin- und Rücktransport ausdrücklich vereinbart, endet der Mietvertrag mit Ablauf des Tages, zu dem die Abholung schriftlich vom Mieter dem Vermieter angezeigt wird, unabhängig davon, wann der Mietgegenstand tatsächlich abgeholt wird.
9.4 Bis zur Abholung des Mietgegenstandes durch PUS oder eines von diesem beauftragten Frachtführers ist der Mieter verpflichtet, den Mietgegenstand ordnungsgemäß und sicher aufzubewahren und vor Zugriffen Dritter zu schützen.
9.5 Der Mieter verpflichtet sich, den Mietgegenstand in ordnungsgemäßem und sauberem Zustand, vollgetankt und gereinigt mit allen ihm überlassenen Unterlagen (insbesondere Prüfbuch und Bedienungsanleitung) zurückzugeben bzw. den Mietgegenstand für den Rücktransport vorzubereiten.
9.6 Für den Fall, dass der Mieter seiner vorstehenden Verpflichtung gemäß Ziffer 9.5 nicht nachkommt, ist er verpflichtet, die erforderlichen Kosten der Reinigung sowie des nicht nachgetankten Treibstoffs zu tragen. Ferner hat er die erforderlichen Kosten der Neuerstellung des ausgegebenen Prüfbuchs sowie der Bedienungsanleitung zu tragen.

10. Haftung des Mieters
10.1. Der Mieter haftet für sämtliche während der Mietzeit schuldhaft verursachten Schäden am Mietgegenstand, die durch ihn selbst oder seine Erfüllungsgehilfen verursacht wurden.
10.2 Der Mieter haftet ferner für jene Schäden am Mietgegenstand, die durch schuldhafte Nichtbeachtung der straßenverkehrsrechtlichen Bestimmungen verursacht werden. Etwaige Bußgelder an PUS sind vom Mieter zu erstatten. 10.3 Sofern zwischen den Parteien ausdrücklich die Abholung und der Rücktransport vereinbart sind, haftet der Mieter für Schäden, Verschlechterungen des Mietgegenstandes sowie Untergang oder Abhandenkommen bis zur Übernahme durch PUS oder einen von diesem beauftragten Frachtführers.

Kündigung
11.1 Der über eine bestimmte Zeit abgeschlossene Mietvertrag ist für beide Vertragsparteien bindend und kann nicht während der Mietzeit ordentlich gekündigt werden. Die fristlose Kündigung aus wichtigem Grunde bleibt unberührt.
11.2 Ein Mietvertrag auf unbestimmte Zeit kann mit einer Frist von einem Tag gekündigt werden.
11.3 Im Übrigen kann der Mietvertrag von PUS fristlos gekündigt werden, wenn: 

- Der Mieter den Mietgegenstand oder Teile hiervon nicht bestimmungsgemäß verwendet oder diese einem Dritten ohne vorherige Zustimmung zur Verfügung stellt oder weiter vermietet oder an einen anderen als den vereinbarten Ort bringt.
- Der Mieter mit mehr als zwei Mietraten in Verzug ist.
11.4. Die gesetzlichen Kündigungsrechte von PUS bleiben unberührt. Die Kündigung hat schriftlich zu erfolgen.
12. Rechts- und Gerichtsstand
12.1 Erfüllungsort und ausschließlicher Gerichtsstand ist, wenn der Mieter Kaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist, für beide Teile und für sämtliche gegenwärtigen und zukünftigen Ansprüche aus der Geschäftsverbindung der Sitz von PUS.
12.2 Für diese Geschäftsverbindungen und die gesamten Rechtsbeziehungen zwischen den Vertragsparteien gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland. Es gilt ausschließlich deutsches Recht.

13. Salvatorische Klausel
Sollten einzelne Bestimmungen dieses Vertrages unwirksam/nichtig sein oder werden, so berührt dies die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen dieses Vertrages nicht. Mieter und PUS verpflichten sich unwirksame oder nichtige Bestimmungen durch neue Bestimmungen zu ersetzen, die dem in den unwirksamen oder nichtigen Bestimmungen enthaltenen Regelungsinhalt in zulässiger Weise gerecht werden. Entsprechendes gilt, wenn sich im Vertrag eine Lücke herausstellen sollte.

Stand 22.02.2022

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